In diesem Artikel werden die tariflichen Regelungen zum 13. Monatseinkommen im Bauhauptgewerbe und deren Umsetzung im Baulohn.Connect erklärt.


Tarifliche Regelungen im Bauhauptgewerbe


Anspruchsvoraussetzungen

  • Das Arbeitsverhältnis sollte für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate bestehen
  • Bezugszeitraum 01.12. – 30.11. des Folgejahres
  • Eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Tagen im Bezugszeitraum
  • Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag 30.11., besteht Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens für jeden vollen Beschäftigungsmonat ab dem 1.12. des Vorjahres. Dieser Teilanspruch entfällt, wenn der gewerbliche Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis von sich aus beendet. 

Höhe des 13. Monatseinkommens

Gewerbliche Arbeitnehmer
Das 13. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer entspricht:
ab dem Jahr 2022 dem 123-fachen
ab dem Jahr 2022 dem 54-fachen*
Das 13. Monatseinkommen kann aufgrund einer Tariföffnungsklausel auch niedriger sein, darf aber den Sockelbetrag von 780,00 € (500,00 €*) nicht unterschreiten.
 Bitte beachten Sie, dass im Tarifabschluss 2018/2019 die Kürzungen bei Entgeltfortzahlung (z.B. Krankheit) ersatzlos gestrichen wurden. 

Angestellte und Poliere
Das 13. Monatseinkommen beträgt:
ab dem Jahr 2022 72 % ihres Tarifgehalts
ab dem Jahr 2022 32 % ihres Tarifgehalts*
 Aufgrund der Tariföffnungsklausel kann das 13. Monatseinkommen niedriger sein, darf jedoch einen Sockelbetrag von 780,00 (500,00 €*) € nicht unterschreiten.


Auszubildende
Das 13. Monatseinkommen beträgt:
Ab dem Jahr 2022 390,00 €
Ab dem Jahr 2022 170,00 €*
 Aufgrund der Tariföffnungsklausel ist eine Kürzung auf mindestens 170,00 € möglich.


Teilzeitkräfte
Berechnungsbeispiel bei gewerblichen Mitarbeitern:
123 Gesamttarifstundenlöhne dividiert durch 40 Mal der Zahl der an Teilzeit geleisteten Stunden.
Bei Festgehalt wird das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gesetzt.
Beispiel: Durchschnittliche tarifliche Arbeitszeit bei Angestellten = 40 Stunden, vereinbarte Arbeitszeit = 30 Stunden, Anspruch: 30 × 100 ÷ 40 = 75 % vom 13. Monatseinkommen eines Vollzeitbeschäftigten 

Ruhendes Arbeitsverhältnis bei Erziehungs- oder unbezahltem Urlaub

Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs im Berechnungszeitraum, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden angefangenen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ruht, um ein Zwölftel. Das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Berechnungszeitraumes ruht, haben keinen Anspruch. Dies gilt nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zwecke einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung.

Fälligkeit

Das 13. Monatseinkommen, das zum Stichtag berechnet wird, kann je zur Hälfte im November und im April des Folgejahres ausgezahlt werden. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Monat April, wird der noch nicht gezahlte Teil des 13. Monatseinkommens mit dem letzten Lohn bzw. Gehalt fällig. 

Hier abweichend für Arbeitnehmer der Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen sowie in Betrieben im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer).


Anwendung im Baulohn.Connect

Ermittlung der Beträge für das 13. Monatseinkommen

Automatische Ermittlung und Berechnung des 13. ME erfolgt unter „Anwendung / Bewegungen / Berechnung 13. Monatseinkommen“

Hier können einige Einstellungen vorgenommen werden, bevor die Berechnung des 13. ME gestartet wird.

Auswahl der Parameter

Folgende Parameter können ausgewählt werden:

  • mit dem Stundensatz aus dem Personalstamm starten
  • mit oder ohne Zulage 1 und 2
  • mit oder ohne Zulage (z.B. LA 014) aus den konst. Be- und Abzüge
  • die Höhe des Prozentsatzes für die Berechnung vom 13 MEK für die Angestellten oder die
     Anzahl der Stundensätze bei den gew. AN sind mit den tariflichen Regelungen des Bauhauptgewerbes vorbelegt, können aber bei Bedarf abgeändert werden.
  • man kann hier auch den Auszahlungsbetrag auf eine Auszahlung im November und April aufteilen (das Häkchen setzen).

Übernahme zur Berechnung

Wenn alle Einstellungen getroffen sind, bitte auf "Berechnen" klicken 


Die so entstandene Vorschlagsliste mit allen betroffenen Arbeitnehmern und automatisch errechneten Beträgen ist jetzt sorgfältig zu überprüfen. Über "Drucken / Druckvorschau" ist ein Ausdruck möglich. Die Beträge können nach einer internen Abstimmung entweder manuell angepasst oder gleich mit "Speichern" in die Abrechnung übernommen werden.  


Nach dem Speichern werden die errechneten Beträge in den Personalstamm in das Register „Vergütung 2“ übernommen und in den entsprechenden Monaten automatisch mit der „LA 040“ bei der Abrechnung berücksichtigt. 

Korrekturen und Anpassungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch direkt im Personalstamm vorgenommen werden.