In diesem Artikel wird erklärt, wie man ein Job-/Dienstrad in die Entgeltabrechnung integrieren kann. 


Jobrad (Pedelec oder "normales Fahrrad") als Entgeltumwandlung 


Entgeltabrechnung für den Arbeitnehmer

  • Geldwerter Vorteil
    • Überlassung des Fahrrades bis einschl. 2018 mit 1% aus dem vollen Bruttolistenpreis
    • Überlassung des Fahrrades im Jahr 2019 mit 1% aus dem halben Bruttolistenpreis
    • Überlassung des Fahrrades seit 2020 mit 1% aus dem Viertel des Bruttolistenpreises
       

Die Erfassung des geldwerten Vorteils in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises abgerundet auf volle 100,00 € kann z.B. mit Lohnart 271 (Jobrad) erfolgen. Da wir den kompletten Betrag für die Verbuchung der Umsatzsteuer benötigen, aber die Lohnsteuer und die SV-Beiträge ggf. aus der Hälfe (für 2019) oder lediglich aus dem Viertel des Bruttolistenpreises (ab 2020) zu entrichten sind, kürzen wir den Betrag der LA 271 mit z.B. Lohnart 927. Sh. Beispiel unten.

  • Entgeltverzicht lt. Leasingvertrag (evtl. inkl. Reparaturen, Versicherung, Wartung etc.) z. B. mit Lohnart 314 (Job Rad Entgeltverzicht)


Die entsprechenden LA 271, LA 927 und LA 314 sind in Rücksprache mit unserem Fachsupport Lohn individuell einzurichten.


Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist immer aus 1% des Listenpreises abzuführen, egal wann die Überlassung des Fahrrades stattfand, Ausführung sh. Pkt. 2a und Beispiel unten.


Beispiel: 
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer im Januar 2023 ein Elektrofahrrad (Pedelec) zur privaten Nutzung überlassen. Die Kosten dafür sollen durch den Arbeitnehmer als Entgeltumwandlung getragen werden. Der Bruttolistenpreis beträgt 4.050,00 Euro. Die Leasingrate lt. Leasingvertrag beträgt 120,00 € monatlich.

 

Die Lohnsteuer und die SV-Beiträge sind aus ¼ des Bruttolistenpreises zu entrichten:
4.050,00 / 4 = 1.012,50 auf volle Hundert Euro abgerundet = 1.000,00 €

1% aus 1.000,00 = 10,00 €

 

Zu erfassen sind folgende 3 Lohnarten:
 
            LA 271 mit 40,00 € (1% des Bruttolistenpreises für die Berechnung der Umsatzsteuer)

und       LA 927 mit 30,00 € (Kürzung des Steuer- und des SV-Brutto um 3/4)

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         so verbleiben  10,00 € als Grundlage der Berechnung der Lohnsteuer und der SV-Beiträge

 

und      LA 314 mit 120,00 € für die Entgeltumwandlung 



Jobrad (Pedelec oder "normales Fahrrad") zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt (ohne Entgeltumwandlung) 


Entgeltabrechnung für den Arbeitnehmer

Wenn ein Jobrad zusätzlich zum geschuldeten Entgelt bereitgestellt wird und für den Arbeitnehmer keine Kosten (Leasing-Gebühr, Wartungsgebühren, etc.) entstehen, bleibt diese Leistung frei in der Lohnsteuer, Sozialversicherung, ZVK und der UV.


Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich jedoch um eine steuerpflichtige, entgeltliche sonstige Leistung, egal ob das Jobrad gekauft, gemietet oder geleast wurde. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1% der unverbindlichen Preisempfehlung, abgerundet auf volle 100,00 €. 


 

Beispiel:
 Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer im Dezember 2023 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Elektrofahrrad (Pedelec) auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Bruttolistenpreis beträgt 4.050,00 Euro. Er ist für die Berechnung auf volle Hundert Euro abzurunden = 4.000,00 €.

 

  • Die Jobrad-Überlassung ist für den Arbeitnehmer steuer- und SV-frei -> keine Erfassung in der Entgeltabrechnung notwendig
  • Für die Jobrad-Überlassung ist die entsprechende Umsatzsteuer zu erheben.
    Dazu bieten sich 2 Möglichkeiten an:
    • Die Berechnung der Umsatzsteuer kann bereits in der Lohnabrechnung generiert werden. Hierzu bitte z.B. mit der Lohnart 271 und in unserem Beispiel 40,00 € (1% aus 4.000,00 €) erfassen und gleichzeitig mit z.B. Lohnart 927 und 40,00 € dagegen rechnen, damit dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen

      oder

    • Die Verbuchung der Umsatzsteuer in unserem Beispiel in Höhe von 40,00 € erfolgt direkt in der Finanzbuchhaltung. In dem Fall ist in der Entgeltabrechnung nichts zu erfassen und die Umsatzsteuerberechnung ist dann direkt in der Finanzbuchhaltung manuell zu veranlassen.