In diesem Artikel sind die neuen Grenzwerte bei einem Minijob ab 01.01.2024 festgehalten.
Die Minijobgrenze wird zum 01.01.2024 auf monatlich 538,00 € angehoben. Die Verdienstgrenze liegt bei einem Midijobbereich (Übergangsbereich) zwischen 538,01 € und 2.000 € monatlich.
Für Personen mit einem regelmäßigen Entgelt zwischen 520,01 € und € 538,00 € monatlich gibt es keinen Bestandsschutz mehr. Diese Personen werden zu Minijobber, wenn für sie keine Entgeltanpassung auf mindestens 538,01 € monatlich stattfindet.
Hier bitte am besten eine neue PS anlegen, weil z.B. bei den Angestellten im Bau bei Minijob kein ZVK-Beitrag zu entrichten ist. Dagegen beim Verdienst ab 538,01 € (Midijob) sind auch die Angestellten im Bau ZVK-pflichtig!