In diesem Artikel sind die neuen Grenzwerte bei einem Minijob ab 01.01.2024 festgehalten.

Die Minijobgrenze wird zum 01.01.2024 auf monatlich 538,00 € angehoben. Die Verdienstgrenze liegt bei einem Midijobbereich (Übergangsbereich) zwischen 538,01 € und 2.000 € monatlich.

 

Für Personen mit einem regelmäßigen Entgelt zwischen 520,01 € und € 538,00 € monatlich gibt es keinen Bestandsschutz mehr. Diese Personen werden zu Minijobber, wenn für sie keine Entgeltanpassung auf mindestens 538,01 € monatlich stattfindet. 

Hier bitte am besten eine neue PS anlegen, weil z.B. bei den Angestellten im Bau bei Minijob kein ZVK-Beitrag zu entrichten ist. Dagegen beim Verdienst ab 538,01 € (Midijob) sind auch die Angestellten im Bau ZVK-pflichtig!





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