In diesem Artikel wird erklärt, wie aufgrund der rückwirkenden neuen Steuerformel für 2024 die Korrekturen für Monate Januar bis März 2024 durchzuführen sind. 


1. Für die Monate Januar, Februar und März 2024 sind für alle Arbeitnehmer, bei denen der Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung ab dem 2. bis zum 5. Kind greift, Rückrechnungen ohne Eingabe von Daten zu erstellen. 

Ausnahmen: 

- die Durchführung der Korrekturen ist für den Arbeitgeber unwirtschaftlich -> Support kann Ihnen keine Ratschläge geben, was darunter zu verstehen ist. Wenden Sie sich bitte ggf. an Ihren Rechtsbeistand

- der betroffene AN ist bereits vor dem 01.04.2024 ausgetreten


2. Hilfsliste zur Steuerkorrektur 2024

Um die betreffenden Arbeitnehmer möglichst komfortabel ermitteln zu können, stellt Ihnen BRZ eine neue Auswertung „Hilfsliste Steuerkorrektur 2024“ zur Verfügung.

Die neue Liste kann unter „Anwendung / Abrechnungs-Assistent / Monatliche Sonderauswertungen / Personallisten 1“aufgerufen werden (Anmeldung im Monat 04.2024).


   

 

Hier werden alle zu korrigierenden AN angedruckt, hier nur ein Beispiel. Die Sortierung erfolgt nach Abrechnungsmonat und Personalnummer aufsteigend. Für diese AN ist eine Rückrechnung ohne Eingabe von Daten durchzuführen. 


3.    Einfache Durchführungsart der benötigten Rückrechnungen ohne Eingabe von Daten

Wählen Sie bitte unter „Anwendung / Bewegungen" den Punkt "Schnellerfassung Rückrechnung ohne Eingabe“ aus.


Danach bestimmen Sie den Zielmonat für die nötigen Rückrechnungen (hier als Beispiel Januar 2024) und setzen das Häkchen bei den AN aus der Hilfsliste Steuerkorrektur 2024.

Nach dem Klick auf "Rückrechnungen erstellen" werden diese fertiggestellt und die Korrektur der Lohnsteuer bei der Abrechnung durchgeführt.


Um uns weiter zu verbessern, bitten wir außerdem um Feedback zu unseren Lösungsartikeln und Online-Hilfe: -> entweder hier per Klick oder per E-Mail an lohn.de@brz.eu