In diesem Artikel wird erklärt, was zu beachten ist, wenn in Ihrem Betrieb auch nach der Schlechtwetterzeit Kurzarbeit anzumelden und abzurechnen ist. 



1. KUG-Zugangsvoraussetzungen
-    Mindestens ein 1/3 der Belegschaft muss einen Arbeitsausfall von mind. 10 % haben, Ø im Betrieb oder ggf. in der                 betreffenden Betriebsabteilung (mit Arbeitsagentur klären) und Ø im jeweiligen Kalendermonat.

-    Hierbei gelten auch die geringfügig Beschäftigten als Arbeitnehmer – sowohl bei der Gesamtzahl der Beschäftigten als             auch beim Arbeitsausfall mit Entgeltverlust.

-    Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen (z. B. fehlende Aufträge, Rohstoffmangel) oder auf einem                      unabwendbaren Ereignis (z. B. Hochwasser, behördliche Anordnung).

-    Der Arbeitsausfall ist erheblich, unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben             (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben, Resturlaub aus dem Vorjahr oder Versetzung in andere           Abteilungen). Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.

-    Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit             dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.


2. Anzeige über Arbeitsausfall

-    Außerhalb der Schlechtwetterzeit (01.04.- 30.11.) müssen auch Baubetriebe eine Anzeige in Form eines Formulars der              Arbeitsagentur anzeigen. Dieser kann in Papierform, als Fax oder digital erfolgen.

-    Diese Anzeige muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zuständig ist die
     Agentur für Arbeit am Betriebssitz.


3. Anordnungsrecht des Arbeitgebers

Für das Bauhauptgewerbe gelten spezielle tarifvertragliche Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit. 

-    Für Ihre gewerblichen Arbeitnehmer kann das „Sommer-Kug“ formlos angeordnet werden.

-    Für Angestellte und Poliere in Betrieben des BRTV-Bau unterliegt die Einführung von Kurzarbeit hingegen der Mitbestimmung des Betriebsrats; in Betrieben ohne Betriebsrat sind grundsätzlich einzelvertragliche Vereinbarungen erforderlich. (ggf. schon im Arbeitsvertrag vereinbart). 


4. Erfassung KUG bei gewerblichen Arbeitnehmern

Das komplette Kalendarium ist wie üblich mit den Arbeitsstunden, Urlaub etc. zu belegen. 

Tage mit Kurzarbeit sind wie folgt zu erfassen:

  • bei gesunden AN
    -    KG + Stunden
  •  bei erkrankten AN
    - KF + Std. (Erkrankung im Monat mit KUG)
    - KA + Std. (Erkrankung vor dem Monat mit KUG


5. Erfassung KUG bei kaufmännischen Angestellten und Polieren

Das komplette Kalendarium ist wie üblich mit den Arbeitsstunden, Urlaub etc. zu belegen. 

Tage mit Kurzarbeit sind wie folgt zu erfassen:

  • bei gesunden AN
    -    KG + Stunden
  •  bei erkrankten AN
    - KF + Std. (Erkrankung im Monat mit KUG)
    - KA + Std. (Erkrankung vor dem Monat mit KUG






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